

Aktuelle Rechtsprobleme und Urteile zum Zahnarztrecht
Aufgepasst bei der Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten ohne Genehmigung
Das Sozialgericht Hamburg hat am 21.05.2025 (S 3 KA 30/21) entschieden, dass eine Genehmigung der Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten nicht rückwirkend erteilt werden kann. Dies gelte selbst dann, wenn die Voraussetzungen für die Genehmigung vorgelegen haben. Besonders unangenehm ist, dass die Höhe einer Honorarrückforderung durch die zuständige KZV im Falle des nicht genehmigten Assistenten geschätzt werden kann. Hier kann es unter Umständen zu ganz beträchtlichen Rückforderungen kommen. Bitte achten Sie auch darauf, dass etwaige Verlängerungsanträge rechtzeitig eingereicht werden. Wir wissen aus einigen Mandanten, dass entsprechende Anträge oft vergessen werden.
Das Sozialgericht Potsdam konkretisierte die Anforderungen an die Abrechnung der Position 181a BEMA (konsiliarische Erörterung mit Ärzten und Zahnärzten persönlich oder fernmündlich)
Das Gericht hob hervor, dass der Inhalt der Besprechung einen fachlichen Nutzen für die weitere Behandlung des Versicherten enthalten müsse. Allein die Weitergabe von Befunden, Hinweisen zur Nachsorge, die Kontrolle zur Nahtentfernung sind nichtausreichend. Insbesondere reicht es nach Meinung des Gerichtes nicht aus, dass
allein Angaben über die erfolgte Behandlung bzw. festgestellten Befunde mitgeteilt werden, ohne dass ein fachärztlicher Austausch über die beim Versicherten bestehende Erkrankung erfolgt ist. Die Abrechnung der GOP 181a ist in diesen Fällen als unwirtschaftlich anzusehen, denn ein fachlicher Nutzen für die Weiterbehandlung enthalte sie nicht.
Kein Anspruch von Eltern eines Patienten auf Herausgabe der Behandlungsunterlagen)
Das entschied das Landgericht Tübingen in einem Urteil vom 14.02.2025 (A 8 S 2/24). Das Gericht arbeitete sauber heraus, dass zwar oftmals die Eltern eines minderjährigen Patienten den Behandlungsvertrag (sogenannter Vertrag zugunsten Dritter) abschließen würden, daraus aber nicht folge, dass den Eltern auch ein Anspruch auf Einsichtnahme in die Behandlungsunterlagen zustehe. Denn das Recht des Patienten auf Einsicht in die Behandlungsunterlagen besteht unabhängig davon, wer den Behandlungsvertrag abgeschlossen hat, weil das Einsichtsrechts an das Recht auf Selbstbestimmung und die personale Würde des Patienten anknüpft. Das hat mit dem Abschluss des Behandlungsvertrages nichts zu tun. Eine andere Frage ist es, ob die Eltern gegebenenfalls als Vertreter des Kindes dessen Ansprüche geltend machen können.
Bayerisches Oberlandesgericht, Urteil vom 19.03.2024 (-205 StRR 8/24)
Ein medizinisches Instrument, geführt von einem approbierten Arzt im Rahmen eines indizierten Eingriffs kann je nach den Umständen des Einzelfalls ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB sein. Im konkreten Fall wurde ein Skalpell als gefährliches Werkzeug akzeptiert.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 02.05.2024 (III ZR 197/23) entschieden:
Der Patient muss für den Erhalt andersartigen Zahnersatzes keine Unterschrift leisten. Aber stimmt das auch?
Unsere Kanzlei hat zu dem Urteil des BGH eine ausführliche Stellungnahme gefertigt, die zu dem Ergebnis gelangt, dass sich aufgrund der vereinbarten Formulare sehr wohl die Notwendigkeit einer Unterschrift ergibt.
Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 14.12.2024 (301 LBG-Z 1/23)
Geht ein Gutachter in seinem schriftlichen Gutachten unkollegial mit seinem Kollegen um, muss es zu einer umfassenden Abwägung der widerstreitenden Rechtsgüter kommen. Die Ausführungen des Gutachters sind in aller Regel ein sog. Werturteil. Es bedarf einer Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit des Antragsgegners einerseits und der von der Berufsordnung geschützten Rechtsgüter andererseits.
Landgericht Bochum, Urteil vom 15.01.2023 (6 O 113/19)
Eine Aufklärungspflichtverletzung liegt nicht vor, wenn in den Aufklärungsbögen maßgebliche Individualisierungen und handschriftliche Eintragungen der wesentlichen Risiken … enthalten sind. Derartige Individualisierungen und handschriftliche Eintragungen sind ein wesentliches Indiz dafür, dass ein Aufklärungsgespräch stattgefunden hat, in dem über die individualisierten Punkte sowie die handschriftlichen vorgenommenen Eintragungen gesprochen worden ist.
Landgericht München II, Beschluss vom 06.12.2023 (1 O 1722/22)
Der Nachweis einer ordnungsgemäßen Aufklärung kann vom Zahnarzt dadurch herbeigeführt werden, dass er glaubhaft bekundet, wie er in vergleichbaren Fällen ständig und ausnahmslos bzw. „immer so“ vorgeht.
EuGH:
Mit Urteil vom 26.10.2023 (C-307/22)
Erste Übermittlung einer Kopie der Patientenakte ist kostenfrei
Budgetierung 2023
Hilfestellung/Anträge an die KZV bei nicht gedecktem Versorgungsbedarf (z.B. Praxisbesonderheiten u.ä.)/ Widerspruchsverfahren
Keine Haftung nach zahnärztlicher Weisheitszahnextraktion durch Osteotomie (Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 28.1.2021 - 4 U 1775/20)
Der Umstand, dass es bei einer Osteotomie durch den Zahnarzt zu einer Verletzung des nervus lingualis gekommen ist, rechtfertigt nicht den Schluss auf einen Behandlungsfehler. Im Übrigen gehört eine Weisheitszahnextraktion durch Osteotomie zumBehandlungsstandard einer Zahnarztpraxis.
Eine Versicherte hat keinen Anspruch auf Neuanfertigung von Zahnprothesen durch einen Vertragszahnarzt ihrer Wahl,
wenn die vom behandelnden Vertragszahnarzt durchgeführte prothetische Versorgung nicht mangelhaft ist LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.1.2021, L 11 KR 3701/20 ER-B
Haben MVZ generell höhere Durchschnittsfallwerte?
Müssen sich die Prüforgane dem stellen? Muss eine eigene Vergleichsgruppe gebildet werden? In Hessen sind dazu Gespräche mit dem Beschwerdeausschuss {BA) und Verhandlungen zur Streitschlichtung (Mediation) vor dem SG Marburg anhängig.
Zahnärztliche Instrumente als gefährliche Werkzeuge im Sinne von§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB
Extrahiert ein Zahnarzt seinem Patienten ohne medizinische Indikation mehrere Zähne, begeht er die Körperverletzung mittels eines anderen gefährlichen Werkzeugs im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.3.2022 - 1 Ws 47/22. Es liegt also keine einfache Körperverletzung vor.
Bei einer Spezialisierung im Bereich der Endodontie liegt keine Praxisbesonderheit
LSG Baden-Wütttemberg, Urteil vom 23.11.2021 (L 5 KA 3451/18)
Wichtiges Urteil Sozialgericht Marburg
Eine Verkürzung der Ausschlussfrist nach Maßgabe des TSVG betrifft nur Honorarbescheide, die erst nach Inkrafttreten des TSVG (11.5.2019) wirksam wurden. Für Geltung der zweijährigen Ausschlussfrist ist nicht auf den Zeitpunkt des Honoarrückforderungsbescheides abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt der zu berichtigenden Honorarbescheide. (SG Marburg vom 28.03.2022 - S 12 KA 1/22)
Unsere Rechtsberatung und Vertretung als spezialisierte Anwälte für Zahnärzte

- Wirtschaftlichkeitsprüfung (Vertretung vor der Prüfungsstelle und dem Beschwerdeausschuss sowie den Sozialgerichten)
- Beratung bei Gründung und Auseinandersetzung von zahnärztlichen Gesellschaften
- Kauf / Verkauf einer Zahnarztpraxis
- Erstellung sämtlicher Verträge, z. B. Verträge der Berufsausübungsgemeinschaft, der
- Organisationsgemeinschaft, MVZ (Medizinisches Versorgungszentrum)
- Abwehr von Schadenersatz- und Schmerzensgeldklagen von Patienten
- Honorarklagen des Zahn-Arztes
- Inkasso für den Zahn-Arzt
- Selbständiges Beweisverfahren
- Abrechnungsprobleme gegenüber der privaten Krankenversicherung (PKV)
- HVM-Probleme/ Budgetierung
- Vertretung vor dem Prothetikeinigungsausschuss (PEA)/ Gutachterverfahren
- Vertretung in Disziplinarsachen
- Verteidigung in Medizinstrafsachen
- Verteidigung in Strafverfahren gegen Zahn-Ärzte in Ausübung ihres Berufes
- Vertretung vor dem Zulassungsausschuss (Zweitpraxis, ÜBAG, MVZ, Angestellter Zahnarzt,Zulassungsentzug, Verlegung des Sitzes etc.)
- Vertretung in berufsrechtlichen Verfahren, z. B. bei dem Entzug der Approbation, Ruhen der Approbation, Geldbußen
- Vorträge, Seminare, auch in der Zahnarztpraxis
- Werberecht der Zahnärzte (Gestaltung des Schildes, der Homepage und des sonstigen Außenauftrittes) sowie Vertretung in Verfahren gegen die Zahnärztekammer und die
- Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs
- Arbeitsrecht in der Zahn-Arzt-Praxis, insbesondere Vertretung in Kündigungsschutzprozessen, Gestaltung von Arbeitsverträgen mit richtiger Konkurrenzschutzklausel

Frank Ihde
Rechtsanwalt
Frank Ihde
Rechtsanwalt
FRANK IHDE ist Jahrgang 1954, studierte Rechtswissenschaften in Berlin und Göttingen. Seit über 25 Jahren ist er praktizierender Rechtsanwalt auf dem Gebiet des Arzt- und Medizinrechtes. Neben seiner Tätigkeit als Anwalt hat er jahrelange Erfahrungen als Justitiar eines Berufsverbandes im Gesundheitswesen im Umgang mit Krankenkassen und auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechtes gesammelt. Seit 1996 hat er sich auf dem Gebiet des Zahnarztrechtes durch seine prozessuale Tätigkeit, viele Publikationen und Seminare einen Namen gemacht. Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein sowie seit 2004 Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Kassenarztrecht e.V. Die Notarbestellung erfolgte im Jahr 2002.

Astrid Precht
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht
Astrid Precht
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht
Jahrgang 1971. Nach Beendigung ihrer Ausbildung zur Physiotherapeutin in Hannover und an der Universitätsklinik Eppendorf in Hamburg studierte sie Rechtswissenschaften mit dem Ziel, Fachanwältin für Medizinrecht zu werden. Ihr Referendariat absolvierte sie im OLG-Bezirk Celle und war in der Rechtsabteilung von Hapag Lloyd tätig. Bis zu ihrem Eintritt in die Anwaltspraxis Ihde & Coll. im Juli 2005 war sie in einer zivilrechtlich ausgerichteten Kanzlei tätig. Seit 2006 ist sie Fachanwältin für Medizinrecht.